AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 12.05.2014)

Aselmann Beton- und Natursteinwerk
Inh. Maik Bädje
Telefon +49 (0)5128-5211
E-Mail info@natursteinwelt-baedje.de

Kesselstraße 1a
31249 Hohenhameln-Bierbergen

1. Geltungsbereich
Die folgenden Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Geschäfte zwischen dem Besteller und der Firma Natursteinwelt. Einkaufsbedingungen
des Käufers, die mit diesen Bedingungen im Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich.

2. Preise
Die Preise verstehen sich rein Netto ab Werk zuzüglich Fracht, Verpackung und Versicherung. Angebote gelten vorbehaltlich endgültigen Vertragsabschlusses nur
durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Materialgestellungskosten eintritt,
behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu berichtigen.

3. Lieferungsmöglichkeiten
Sämtliche Bestellungen werden unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen.
Ereignisse höherer Gehalt wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörungen, Grenzsperrungen, Bahnsperrungen, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der
Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle, entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen.
Angegebene Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten und beginnen erst nach Klarstellung des Auftrages. Selbstverständlich werden die Lieferzeiten, sowie
nur irgend möglich, pünktlich eingehalten; indessen bemerken wir ausdrücklich, dass wir Vertragsstrafen oder sonstigen Ansprüche wegen verspäteter Lieferung grundsätzlich ablehnen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden. Zwischenverkauf vorbehalten.

4. Verpackung
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung mit Palette. Verpackungen und Paletten werden nicht zurückgenommen.

5. Versand
Der Versand geschieht ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen. Dies gilt auch bei Übernahme von Franco-Lieferungen, insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen.

6. Transportversicherung
Kann auf Wunsch unter Berechnung von 2,5 % des Rechnungsbetrages, zuzüglich Fracht, zu Lasten des Bestellers übernommen werden. Wird bei Ankunft eine Beschädigung
der Sendung festgestellt, so muss der Empfänger dies sofort auf dem Frachtbrief bestätigen lassen. Bei Versand mittels LKW ist ein Protokoll aufzunehmen,
in welchem der Umfang der Beschädigungen genau verzeichnet ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Maßgebend für etwaige Entschädigung sind
die Bedingungen unserer Versicherungsgesellschaft.

7. Muster, Farbe, Stärke und Gewichte
Natursteinplatten können in Farbe, Stärke und Bearbeitung nie ganz einheitlich geliefert werden. Abweichungen in dieser Hinsicht müssen gestattet sein, auch wenn
die Lieferung nach vorgelegten Durchschnittsmuster zu geschehen hat.
Hinsichtlich der Stärke ist zu dem vorgeschriebenen Spielraum noch eine Toleranz von mindestens +/- 10 % zu gewähren. Mitteilungen über Gewichte und Frachtangaben
sind für uns unverbindlich.

8. Beanstandungen

Beanstandungen finden nur Berücksichtigung, wenn sie innerhalb von 3 Werktagen nach Empfang der Ware vorgebracht werden. Der Besteller hat seine ihm wegen
angeblicher Mängel zustehenden Rechte gesondert geltend zu machen. Auch im Falle einer berechtigten Beanstandung werden Ansprüche wegen ausgefallener
Löhne, entgangenen Gewinnes oder dergleichen von uns abgelehnt. Die Prüfung der Ware hat stets vor dem Verlegen zu erfolgen. Reklamationen bei bereits verlegtem
Material werden auf keinem Fall anerkannt.

9. Zahlung

Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen am Fälligkeitstag in vereinbarter Weise zahlbar.
Wir behalten uns vor, Vorauszahlung in bar oder Leistung einer Sicherheit auch für schon bestätigte Aufträge vor Absendung der Ware
zu verlangen, wenn dies nach unserem Ermessen die Sicherstellung der vereinbarten Kaufsumme bedingt. Bei Zahlung durch Wechsel und Schecks übernehmen wir
keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung. Rückgabe der Wechsel vor Verfall ohne Rückvergütung der Diskontspesen und Geltendmachung
der Forderungen bleibt uns vorbehalten.

10. Eigentumsvorbehalt
a) Der Käufer erkennt ausdrücklich an, dass der nachstehende Eigentumsvorbehalt für alle unsere Lieferungen als vereinbart gilt.
b) Wir behalten uns bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und der etwa anfallenden Zinsen und Kosten das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Der Eigentumsvorbehalt
bleibt bei Zahlung in Wechseln oder Schecks bis zu deren vollständiger Einlösung bestehen.
c) Solange unser Eigentum nicht erloschen ist, erfolgt jede Weiterveräußerung oder Be- oder Verarbeitung durch den Käufer als unseren Beauftragten für uns, ohne
dass der Käufer daraus eine Forderung gegen uns erlangt.
d) Veräußert der Käufer unsere Ware oder baut er sie in ein Grundstück ein, so tritt er schon die im voraus die ihm aus der Veräußerung oder dem Einbau entstehende
Kaufpreis- oder Werklohnforderung gegen den Dritten mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Käufer hat uns hierüber unaufgefordert zu unterrichten. Er ist verpflichtet,
auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und uns den Nachweis hierfür zu erbringen. Übersteigt die abgetretene Forderung unsere Kaufpreisforderung
um mehr als 20 %, so verpflichten wir uns, dem Käufer den überschießenden Betrag seiner Forderung auf Verlangen freizugeben.
e) Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen
anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlagen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen. Insbesondere hat er die
Namen und Anschriften der Schuldner abgetretener Forderungen uns mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Käufer ist ferner verpflichtet,
uns eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.
f) Der Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehender Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn unsere Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen wird und der
Saldo gezogen ist.

11. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge sind wir zu keiner weiteren Lieferung verpflichtet. Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so können
wir für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Bezahlung vor Lieferung der Ware verlangen.

12. Die auf Briefen des Bestellers angegebenen anderslaufenden Bedingungen und Vorschriften haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich angenommen
sind. Alle mündlichen, fernmündlichen und telegraphischen Erklärungen unserer Verkaufsrepräsentanten und die von diesen getroffenen Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

13. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile Hohenhameln und für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten sowie für gerichtliche Mahnverfahren ist Hildesheim
Stand Juni 2014